26.04.2012 EUGH URTEIL vom 26.04.2012 C‑419/10 zur VGH München Vorlage an den EUGH Nun ist es amtlich, Deutschland muss bei bestehender deutscher MPU Auflage einen neu erworbenen ausländischen EU Führerschein auch nach dem 19.01.2009 anerkennen. Doch lesen Sie selbst das Original EUGH Urteil zur VGH München Vorlage: Die Art. 2 Abs. 1 und 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung) sind dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat verwehren, die Anerkennung der Gültigkeit des einer Person, die Inhaber einer ihr in seinem Hoheitsgebiet entzogenen früheren Fahrerlaubnis war, außerhalb einer ihr auferlegten Sperrfrist für die Neuerteilung dieser Fahrerlaubnis von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins auch dann abzulehnen, wenn die Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes im Hoheitsgebiet des letztgenannten Mitgliedstaats eingehalten wurde. Quelle: EUGH URTEIL 26.04.2012 klicken Sie hier Reaktion b.z.w. Bewertung der ARD zum Urteil Link zum Video hier klicken