- Klasse E zu B nur mit Klasse B
ab 18 Jahre
Keine Befristung der Besitzdauer
Kombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse
B und einem Anhänger bestehen und die als
Kombination nicht unter Klasse B fallen. Bei
Lastkraftwagen mit durchgehender Bremse und
bestimmten Geländefahrzeugen darf die Anhängelast
höchstens das 1,5-fache der zulässigen Gesamtmasse
des ziehenden Fahrzeugs betragen.
- Klasse E zu C nur mit Klasse C
Beinhaltet BE,C1E,T
ab 18 Jahre
Befristung der Besitzdauer auf 5 Jahre, anschl.
erneute ärztliche Untersuchung und augenärztliches
Gutachten.
Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und
einem Anhänger über 750 kg zulässige Gesamtmasse.
Der Einsatz in der gewerblichen Güterbeförderung
unter 21 Jahren ist nur bis 7,5 t zGM. einschl.
eines Anhängers zulässig
(EWG 3820/85 Art. 5).
- Klasse E zu D nur mit Klasse D
Beinhaltet BE,D1E,C1E (sofern Klasse C1 vorhanden)
ab 21 Jahre
Bei Ersterteilung betriebs- oder
arbeitsmedizinisches Gutachten oder
medizinisch-psychologisches Gutachten. Nach jeweils
5 Jahren ärztliche Untersuchung, sowie ein
augenärztliches Gutachten. Ab dem 50. Geburtstag
sowie bei jeder folgenden Verlängerung wird wie bei
der Ersterteilung verfahren.
Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und
einem Anhänger über 750 kg zulässige Gesamtmasse, im
Inland nur mit Gepäckanhänger.
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