- 10.05.2010
OVG Koblenz Beschluss vom
17.02.2010
Az.10 B 11351/09.OVG
ausländischer tschechischer EU Führerschein nach dem 19.01.2009
erteilt, muss trotz MPU Auflage in Deutschland anerkannt
werden.
Quelle:
klicken sie hier
- 10.04.2010
Kabel eins VIDEO Bericht
vom 10.04.2010 über die Gültigkeit ausländischer EU
Führerscheine
interessant zu sehen, achten Sie auf die Aussage im
Beitrag vom Polizisten...
Quelle: Kabel1: zum Beitrag Video anschauen Klicken Sie
hier...
- 26.02.2010
Die wahre Darstellung des
BVG Urteils vom 25.02.10
die Pressemitteilungen "FS Tourismus hat einen Dämpfer
erhalten" sind schlicht falsch. Das BVG Urteil kann ohne
weiteres als ein "gutes" Urteil für die Anerkennung von
ausländischen EU Führerscheinen gesehen werden.
Doch lesen Sie selbst auf anwalt.de:
http://www.anwalt.de/rechtstipps/eu-fahrerlaubnis-entscheidung-des-bverwg-zur-ueberpruefung-des-wohnsitzes_008035.html
- 26.02.2010
RP-ONLINE Düsseldorf zum
BVG Urteil
Der falsche Wohnsitz allein darf nicht mehr als
Hürde für den sogenannten Führerschein-Tourismus
gewertet werden. Vielmehr müssen bei den
Behörden des ausstellenden Landes weitere Informationen
eingeholt werden. Das entschied das
Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatz-Urteil.
QUELLE:
http://www.rp-online.de/auto/ratgeber/urteile/EU-Fuehrerschein-Mehr-Sorgfalt-erforderlich_aid_824825.html
- 25.02.2010
BVG LEIPZIG - BVerwG 3
C.15.09 und 16.09 - Urteile vom 25. Februar 2010
Pressemittelung
Nutzungsuntersagung von ausländischen EU Führerscheinen
wurde aufgehoben.
Überprüfung des Wohnsitzes bei ausländischen
EU-Fahrerlaubnissen
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute
entschieden, dass die deutschen Fahrerlaubnisbehörden
dem Inhaber eines ausländischen EU-Führerscheins das
Recht entziehen können, von dieser Fahrerlaubnis im
Bundesgebiet Gebrauch zu machen, wenn Ermittlungen bei
den Behörden des
Ausstellermitgliedstaates von dort herrührende
unbestreitbare Informationen ergeben,
dass der Fahrerlaubnisinhaber zum Zeitpunkt der
Erteilung dieses Führerscheins seinen ordentlichen
Wohnsitz nicht im Ausstellermitgliedstaat hatte.
Den Klägern war in der Bundesrepublik Deutschland wegen
Verkehrsverstößen ihre deutsche Fahrerlaubnis entzogen
worden. Das für die Wiedererteilung erforderliche
medizinisch-psychologische Gutachten legten sie nicht
vor. Stattdessen erwarben sie eine Fahrerlaubnis in
Polen; in den dort ausgestellten Führerscheinen war
jeweils ein Wohnsitz in Polen eingetragen. Nachdem die
deutschen Fahrerlaubnisbehörden hiervon Kenntnis
erhielten, forderten sie die Kläger auf, zur Beseitigung
von fortbestehenden Zweifeln an ihrer Fahreignung ein
medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen. Als
die Kläger dieser Aufforderung nicht nachkamen, wurde
ihnen die Befugnis aberkannt, von ihrer polnischen
Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen.
Hiergegen machten die Kläger insbesondere geltend, dass
der gemeinschaftsrechtliche Grundsatz, wonach die von
einem anderen EU-Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis
anzuerkennen sei, schon der Anforderung des Gutachtens,
erst Recht aber der nachfolgenden
Aberkennungsentscheidung entgegenstehe. In den
Vorinstanzen blieben ihre Klagen ohne Erfolg. Das
Berufungsgericht hat seine Entscheidungen maßgeblich
darauf gestützt, es sei nach den Angaben der Kläger im
Aberkennungsverfahren und den Eintragungen im deutschen
Melderegister sicher, dass sie bei Erteilung der
polnischen Fahrerlaubnis ihren Wohnsitz nicht in Polen,
sondern in Deutschland gehabt hätten.
Das
Bundesverwaltungsgericht hat die Berufungsentscheidungen
aufgehoben und die Sachen zur weiteren
Sachverhaltsaufklärung an die Vorinstanz
zurückverwiesen. Wie der
Europäische Gerichtshof mit Beschluss vom 9. Juli 2009 -
Rs. C 445/08, Wierer - entschieden hat, kann die
Beschränkung einer EU-Fahrerlaubnis nicht darauf
gestützt werden, dass sich aus den Angaben des
Betroffenen im Aberkennungsverfahren ein Verstoß gegen
das Wohnsitzerfordernis ergibt. Der
Europäische Gerichtshof hat in diesem Beschluss aber
anerkannt, dass die deutschen Verwaltungsbehörden und
Gerichte Informationen beim Ausstellermitgliedstaat
einholen können. Hierzu besteht Anlass, wenn es
ernstliche Zweifel an dem ausländischen Wohnsitz gibt.
Teilt der Ausstellermitgliedstaat selbst mit, dass der
Führerscheininhaber zum Zeitpunkt der Erteilung der
Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz nicht dort
hatte, steht das europäische Gemeinschaftsrecht einer
Beschränkung der EU-Fahrerlaubnis nicht entgegen. Da das
Berufungsgericht hierzu bislang keine Feststellungen
getroffen hat, etwa durch Nachfrage bei polnischen
Einwohnermeldebehörden, konnte über die Rechtmäßigkeit
der Fahrerlaubnisbeschränkungen noch nicht abschließend
entschieden werden.
QUELLE:
http://www.eu-fuehrerschein-forum-talk.de/viewtopic.php?f=85&t=1047&p=11397#p11397
- 21.01.2010
OVG Koblenz Beschluss vom
09.12.2009 ausländischer EU Führerschein muss auch nach
dem 19.01.2009 erteilt, in Deutschland anerkannt werden,
das ist nun neben dem VGH Hessen
Beschluss die zweite höchstrichterliche Entscheidung, die
wegen den ergangenen EUGH Urteilen der letzten Jahre, europarechtliche bedenken
äußern die Anerkennung von ausländischen EU
Führerscheinen die nach dem 19.01.2009
erteilt wurden zu verweigern.
Auf deutsch:
EU Führerscheine die nach dem 19.01.2009 erteilt wurden,
müssen laut OVG Koblenz und VGH Hessen in Deutschland
trotz MPU Auflage anerkannt werden.
OVG Koblenz 09.12.2009 Aktenzeichen: 10 B 11127/09
QUELLE - hier können Sie den Beschluss vollständig nach
lesen:
http://www.eu-fuehrerschein-forum.de/allgemein-zum-auslaendischen-eu-fuehrerschein/bibliothek-gesetze-urteile/bibliothek-nationale-urteile/4714-verwaltungsgericht-koblenz-5-l-970-09-beschluss-vom-22-09-2009-tschechischer-fuehrerschein-nach-19-01-2009-aufschiebende-wirkung-hergestellt-im-beschwerdeverfahren-beim-ovg-koblenz-bestaetigt-fev-28-abs-4-nr-3-europarechtlich-in-frage-gestellt/
- 14.12.2009
VGH Hessen Beschluss vom
04.12.2009 polnischer EU
Führerschein muss auch nach dem 19.01.2009 erteilt, in
Deutschland anerkannt werden.
Es ging um eine
Entscheidung vom VG Kassel (Juli 2009)
die einen polnischen Führerschein
erteilt am 02 Februar 2009 in SLUBICE (unsere
Fahrschule), aufgrund der neuen
3.EU Führerscheinrichtlinie die zu teilen am 19.01.2009
in Kraft getreten ist, nicht anerkennen wollte, das
höchste Verwaltungsgericht in Hessen, nämlich der VGH
Hessen hat die Entscheidung vom VG Kassel nun
aufgehoben.
Quelle:
VGH
Hessen Beschluss vom 04.12.2009 hier KLICKEN
EINMALIG
IN DEUTSCHLAND - WIR HABEN ES GESCHAFT ANERKENNUNG AUCH
NACH DEM 19.01.2009:
Unser Kunde darf mit seinem bei uns erworbenen
polnischen
EU Führerschein erteilt am 02.02.2009 also nach dem
19.01.2009 in Deutschland fahren und das ganz ohne MPU.
Bei uns erwerben Sie einen sicheren EU Führerschein der
nun auch nach dem 19.01.2009 erteilt von einem
höchstrichterlichen Gericht anerkannt wurde, gehen Sie
kein Risiko ein, über uns erlangen Sie einen in
Deutschland gültigen EU Führerschein - legal - sicher -
Rechtssicher.
Quelle:
VGH
Hessen Beschluss vom 04.12.2009 hier KLICKEN
- 17.09.2009
EUGH
Europäischer Gerichtshof
BESCHLUSS vom
09.07.2009 veröffentlicht am 16.09.2009 zum deutschen
Argument "SCHEINWOHNSITZ"
(Vorlage des VGH Mannheim an den EUGH vom 09/2008)
ausländischer ("polnischer") EU Führerschein trotz
deutscher MPU Auflage und bei gleichzeitigem deutschen
Wohnsitz nach der Sperrfrist erworben, muss von
Deutschland anerkannt werden.
Rechtsanwältin Stefanie Helzel zum
EUGH Beschluss:
http://www.123recht.net/article.asp?a=48619&ccheck=1
KLICKEN SIE HIER
Der EUGH Beschluss:
Die Art. 1 Abs. 2,
7 Abs. 1 sowie 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG
des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der
durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 29. September 2003
geänderten Fassung sind dahin auszulegen,
dass sie es einem
Mitgliedstaat verwehren,
es abzulehnen, in seinem Hoheitsgebiet
die Fahrberechtigung einer Person anzuerkennen, die sich
aus einem später von einem anderen Mitgliedstaat
ausgestellten Führerschein ergibt, wenn auf diese Person
zuvor im Aufnahmemitgliedstaat eine Maßnahme des Entzugs
einer früheren Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit im
Verkehr angewendet worden ist und wenn dieser zweite
Führerschein außerhalb einer Sperrzeit für die Erteilung
eines neuen Führerscheins erteilt wurde, falls sich
herausstellt,
– dass auf der Grundlage der Erklärungen und
Informationen, die der Inhaber dieses Führerscheins im
Verwaltungsverfahren oder im gerichtlichen Verfahren in
Erfüllung einer ihm nach dem innerstaatlichen Recht des
Aufnahmemitgliedstaats auferlegten Mitwirkungspflicht
gegeben hat, die Wohnsitzvoraussetzung vom Mitgliedstaat
der Ausstellung dieses Führerscheins nicht beachtet
worden ist
oder
– dass die Informationen, die bei Ermittlungen der
nationalen Behörden und Gerichte des
Aufnahmemitgliedstaats im Ausstellermitgliedstaat
gewonnen wurden, keine von diesem Mitgliedstaat
herrührenden unbestreitbaren Informationen sind, die
beweisen, dass der Führerscheininhaber zum Zeitpunkt der
Ausstellung eines Führerscheins durch den
Ausstellermitgliedstaat seinen ordentlichen Wohnsitz
nicht in dessen Hoheitsgebiet hatte.
QUELLE EUGH Beschluss 09.07.2009 veröffentlicht am
16.09.2009, In der Rechtssache C‑445/08 Land Baden
Württemberg gegen Kurt Wierer, hier lesen Sie den
kompletten Beschluss KLICK
in knappen
Worten, euro-pappe.de zum neuen EUGH Urteil:
in diesem Fall, polnischer Führerschein muss von
Deutschland anerkannt werden, das auch bei
gleichzeitigem Deutschen sowie ausländischen
(polnischen) EU Wohnsitz, eigene deutsche Ermittlungen
zur nicht Einhaltung der 185 Tage Regel reichen nicht
aus um einen ausländischen EU Führerschein abzuerkennen,
die von den deutschen gewonnen Ermittlungen zum
Wohnsitzerfordernis können lediglich dem Ausstellerstaat
übermittelt werden, ausländischer EU Führerschein muss
trotz von deutscher Seite angenommenen Scheinwohnsitz
anerkannt werden. In Bezug Anerkennung EU Führerschein die mit deutscher
MPU Auflage im EU Ausland erworben wurden, verliert Deutschland zum 5
mal in 5 Jahren vorm EUGH (Europäischer Gerichtshof ist
das höchste Gericht in Europa).
- Juni 2009
Frau Rechtsanwältin
Schmidt (Frankfurt/oder) zur Anerkennung von
ausländischen EU Führerscheinen die nach dem 19.01.2009
trotz deutscher MPU Auflage im EU Ausland erworben
wurden, den Zeitungsartikel lesen Sie hier
KLICK
- 12.05.2009
OVG Lüneburg Niedersachsen
Beschluss vom 12.05.2009
Ausländischer EU
Führerschein muss anerkannt werden. Die Berufung der Führerscheinstelle gegen das VG
Osnabrück Urteil wurde vom höchsten Verwaltungsgericht
in Niedersachsen zurück gewiesen.
Zusammengefasst sind es drei
Bundesländer, Rheinland Pfalz, Saarland,
Niedersachsen die dem Argument "Scheinwohnsitz" nicht folgen und die
Gültigkeit (Sperrfrist abgelaufen + ausländischer
Wohnsitz ist im Führerschein eingetragen) von
ausländischen EU Führerscheinen ohne MPU im EU Ausland
erworben bestätigen.
QUELLE OVG Lüneburg Beschluss vom 12.05.2009:
http://www.dbovg.niedersachsen.de/Entscheidung.asp?Ind=05000200800032412%20ME
OVG Saarland Beschluss vom 23.01.2009
polnischer EU
Führerschein muss anerkannt werden im
Beschluss nachzulesen zur Auslegung von Artikel 11
Absatz 4 der 3. Führerscheinrichtlinie (Führerscheine
die nach dem 19.01.09 erteilt wurden).
Auszug Beschluss;
Ebenso gehen die Meinungen auseinander, ob die
Neufassung der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofes zum eng auszulegenden Ausnahmecharakter
des Art. 8 Abs. 4 RL 91/439/EWG die Grundlage entzieht
und den Mitgliedstaaten demzufolge hinsichtlich der
Möglichkeit, ausländischen Fahrerlaubnissen die
Anerkennung zu versagen, weitergehende Befugnisse
einräumt (Geiger, Neues Ungemach durch die 3.
Führerscheinrichtlinie der Europäischen Gemeinschaften?,
a.a.O., S. 128) oder ob die bisherige Auslegung der in
Bezug genommenen Tatbestandsmerkmale der Einschränkung,
Aussetzung oder Entziehung durch den Europäischen
Gerichtshof fortgilt. Letzteres hieße, dass die
Vorschrift nach wie vor nur Maßnahmen wie Fahrverbote
oder zeitlich bestimmte Erteilungssperren, nicht aber
die Entziehung der Fahrerlaubnis mit anschließender
Möglichkeit einer Neuerteilung nach Ablauf der
Sperrfrist und nach Erfüllung etwaiger weiterer
Anforderungen (z. B. Vorlage eines positiven
Eignungsgutachtens) erfasst. (Hailbronner/Thoms, a.a.O.,
S. 1093 f. mit weiterer Argumentation) Bei der im
einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen
summarischen Prüfung sprechen aus Sicht des Senats die
besseren Argumente für die letztgenannte Auffassung,
nach welcher die Änderung die tatbestandlichen
Voraussetzungen unberührt lässt und nur die
Rechtsfolgenseite betrifft.
;Auzug Ende; Mit einfachen Worten:
Die
besseren Argumente sprechen dafür, dass nach Ablauf der
Sperrfrist ein Fahrerlaubniserwerb im EU-Ausland
weiterhin auch nach dem 19.01.2009 möglich ist und dass
diese Fahrerlaubnisse auch im Entzugsstaat anzuerkennen
sind (sofern sich aus einer Verletzung des
Wohnsitzprinzips nichts gegenteiliges herleiten lässt). QUELLE:
http://www.strassenverkehrsrecht.net/index.php/fahrerlaubnis/830-ovg-saarlouis-beschluss-vom-230109
OVG Rheinland Pfalz Urteil
vom 31.10.2008
Ausländischer EU
Führerschein muss anerkannt werden QUELLE:
http://www.fahrerlaubnisrecht.de/Urteile/Urteil%20%20OVG%20Koblenz%20-%2010%20A%2010851-08%20-%2031.10.2008.htm
- 29.01.2009
BVG
Bundesverwaltungsgericht (das höchste deutsche
Verwaltungsgericht) hat am 29.01.09 entschieden das eine Luxemburgische
Fahrerlaubnis (Führerschein) der in Deutschland entzogen
(1,9 Promille) worden ist, danach die Sperrfirst
abgelaufen ist und die selbe Fahrerlaubnis (also der
alte Luxemburgische Führerschein) in Luxemburg einfach
nur wieder erteilt wird, es wurde also kein NEUER
Führerschein erworben, in Deutschland nicht gültig ist.
Anmerkung euro-pappe.de: Das
Bundesverwaltungsgericht sagt jedoch auch, das ein
NEU erworbener
ausländischer EU
Führerschein in Deutschland anerkannt werden muss.
Auszug Urteil Bundesverwaltungsgericht: ...Es hat hervorgehoben, dass die vom Kläger angeführte
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs keine
andere Entscheidung rechtfertige,
weil dort darauf abgestellt werde, dass dem
Betroffenen ein neuer Führerschein nach Ablauf der im
Inland geltenden Sperrfrist ausgestellt worden sei.
Damit sei aber nicht die bloße Ausstellung eines neuen
Dokuments gemeint, sondern die (Wieder-)Erteilung der
durch den Führerschein dokumentierten Fahrerlaubnis.
Der Kläger habe keine neue
Fahrerlaubnis in diesem Sinne erhalten;
das ergebe sich aus den in dem Führerschein vermerkten
Ausstellungsdaten hinsichtlich der verschiedenen
Fahrerlaubnisklassen.
8. Die dagegen eingelegte Berufung hat das
Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Zur Begründung
hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe nicht
den nach § 4 Abs. 4 der Verordnung über den
internationalen Kraftverkehr IntKfzV erforderlichen
Nachweis erbracht, dass die Gründe, die zur Entziehung
der Fahrerlaubnis geführt hätten, nicht mehr bestünden.
Dazu reiche weder der Ablauf der verhängten Sperrfrist
aus noch genüge es, dass dem Kläger in Luxemburg ein
neuer Führerschein ausgestellt worden sei. Dabei habe es
sich lediglich um ein neues, die früher erworbene
Fahrerlaubnis bestätigendes Dokument gehandelt, ohne
dass eine Überprüfung der Fahreignung stattgefunden
habe. Die Frage der Vereinbarkeit des in § 4 Abs. 4
IntKfzV normierten Zuerkennungsakts mit Bestimmungen der
Richtlinie 91/439/EWG stelle sich in diesem Fall nicht;
denn nach Art. 8 Abs. 4 Unterabs. 1 der Richtlinie könne
ein Mitgliedstaat es ablehnen, die Gültigkeit eines
Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen
Mitgliedstaat einer Person ausgestellt worden sei, auf
die in seinem Hoheitsgebiet eine der in Absatz 2 der
Vorschrift genannten Maßnahmen angewendet worden sei.
Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, nach
der dieses Ablehnungsrecht nicht bestehe, wenn die
ausländische Fahrerlaubnis nach dem Entzug der
Fahrerlaubnis und nach Ablauf der verhängten Sperre in
einem anderen Mitgliedstaat erworben worden sei, lasse
die Befugnis unberührt, die Gültigkeit einer vor dem
Entzug der Fahrerlaubnis erworbenen ausländischen
Fahrerlaubnis abzulehnen, die mit Wirkung für das
Ausland ihre Gültigkeit behalten habe, weil sich der
Entzug der Fahrerlaubnis nur auf das Inland erstreckt
habe. Vielmehr lasse sich dem Erfordernis,
dass die Fahrerlaubnis
nach dem Ablauf der Sperrfrist erworben worden sein
müsse, die Auffassung des Gerichtshofs entnehmen, dass
der Betroffene über den bloßen Ablauf der Sperrfrist
hinaus die Wiedererlangung der Fahreignung nachzuweisen
habe. Ein solcher Nachweis könne zwar durch den Erwerb
der Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat der EU
erbracht werden; er setze jedoch nach Art. 7 der
Richtlinie voraus, dass die Behörden zuvor überprüft
hätten, ob der Betroffene den Mindestanforderungen in
Bezug auf die physische und psychische Fahreignung
entsprechend Anhang III der Richtlinie genüge. Eine
solche neue Fahrerlaubnis habe der Kläger nicht
erworben, sondern nur einen
Führerschein, der seine bereits bestehende Fahrerlaubnis
bestätige.
9. Mit seiner Revision beruft sich der Kläger weiterhin
darauf, dass die angegriffenen Entscheidungen im
Widerspruch zu der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs stünden. Art. 1 Abs. 2 der
Führerscheinrichtlinie verlange eine gegenseitige
Anerkennung der Führerscheine ohne jede materielle oder
formelle Voraussetzung, wobei zwischen Führerschein und
Fahrerlaubnis nicht unterschieden werde. Da seine
Fahrerlaubnis während der in Deutschland laufenden
Sperrfrist in Luxemburg weiter gelte, könne er in seinem
Heimatland gar keine neue Fahrerlaubnis erwerben, es sei
denn, er würde auch dort straßenverkehrsrechtlich
auffällig werden und seine Fahrerlaubnis verlieren. Dies
sei aber nicht Sinn der gegenseitigen Anerkennung von
Führerscheinen. Folglich streite auch in seinem Fall der
Wortlaut der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs
denknotwendig für seinen Standpunkt; denn sein
Führerschein sei nach Ablauf der deutschen Sperrfrist
ausgestellt worden. Dies sei jedoch nicht einmal
notwendig, weil auch sein „alter" Führerschein nach
Ablauf der Sperrfrist in Deutschland ohne Weiteres hätte
Anerkennung finden müssen.
10. Der Beklagte verteidigt die angegriffenen Bescheide
und verweist darauf, dass der Kläger nicht darauf
angewiesen sei, eine neue Fahrerlaubnis in seinem
Heimatland zu beantragen. Vielmehr bleibe es ihm
unbenommen, in Deutschland einen Antrag zu stellen, mit
seiner „alten“ ausländischen Fahrerlaubnis fahren zu
dürfen, wovon er auch Gebrauch gemacht habe. Wenn er
dann allerdings nicht bereit sei, die gesetzlich
vorgeschriebenen Bedingungen zu erfüllen, müsse der
Antrag abgelehnt werden.
11. Nach Auffassung des Vertreters des Bundesinteresses
begegnet das Berufungsurteil keinen rechtlichen
Bedenken. Der Sache nach gehe es darum, ob ein
Mitgliedstaat überhaupt die Möglichkeit habe, einen
Entzug der Fahrerlaubnis wirksam anzuordnen. Müsste er
nach dem Ablauf der Sperrfrist die bisher erteilte
ausländische Fahrerlaubnis wieder anerkennen, ginge der
angeordnete Entzug ins Leere. Eine Entziehung der
Fahrerlaubnis bringe das Recht zum Führen eines
Kraftfahrzeuges im Inland nicht nur vorübergehend zum
Erliegen, sondern lasse es vollständig entfallen. Ohne
eine erneute Eignungsprüfung könne nicht sichergestellt
werden, dass die Eignung, deren Fehlen zur Entziehung
der Fahrerlaubnis geführt habe, bei Ablauf der
Sperrfrist wieder bestehe. Eine erneute Fahrberechtigung
für das Inland setze daher eine Entscheidung der
Fahrerlaubnisbehörde nach § 4 Abs. 4 IntKfzV voraus.
Alternativ könne auch die Erteilung einer deutschen
Fahrerlaubnis das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen
im Inland neu begründen. Der Betroffene sei hierdurch in
seinen Rechten auch nicht übermäßig beeinträchtigt.
Es sei ihm nicht verwehrt,
nach Ablauf der Sperrfrist (im
Ausland oder in
Deutschland) eine neue
Fahrerlaubnis zu erwerben
oder die Wiedererlangung seiner Eignung nach Maßgabe der
deutschen Bestimmungen nachzuweisen.
Quelle:
BVerwG 3 C 31.07 Urteil BVG Bundesverwaltungsgericht
29.01.2009
Kommentar euro-pappe.de: Hätte der gute Mann einen NEUEN polnischen Führerschein
erworben, wäre dieser ohne MPU in Deutschland, erteilt
nach Ablauf der Sperrfrist Gültig, so sieht es nach
unserer Auffassung das höchste deutsche
Verwaltungsgericht das BVG.
Das Urteil vom
BVG wurde am 29.01.09 gesprochen, also nach dem 19.01.09
sagt das BVG im Urteil SCHWARZ AUF
WEISS:
Zitat Anfang BVG Urteil vom 29.01.09;
Es sei ihm nicht verwehrt,
nach Ablauf der Sperrfrist (im Ausland oder in
Deutschland) eine neue Fahrerlaubnis zu erwerben
;Zitat ENDE
Führerschein in Polen machen
- 27.01.2009
Oberverwaltungsgericht des
Saarlandes Urteil vom 23.01.2009
ausländischer EU Führerschein ist
gültig
zur Anerkennung von ausländischen EU
Führerscheinen in 3 Fällen
Aktenzeichen: 1 B 378/08, 1 B 437/08, 1 B 438/08
Verpflichtung deutscher Führerscheinbehörden zur
Anerkennung von EU-Fahrerlaubnissen.
Das OVG des Saarlandes hatte drei dem sogenannten
"Führerscheintourismus" zuzurechnende
Eilrechtsschutzverfahren zu entscheiden.
Das Gericht hat in Anbetracht der in den letzten Monaten
zu verzeichnenden Fortentwicklung der Rechtsprechung des EuGH seine bisherige
Rechtsprechung entsprechend geändert. Danach ist es den
deutschen Führerscheinbehörden aufgrund
europarechtlicher Vorgaben
verwehrt, einer
EU-Fahrerlaubnis die Gültigkeit für das Bundesgebiet in
Fällen abzuerkennen, in denen die
Betroffenen nach Entziehung ihrer früheren inländischen
Fahrerlaubnis im Inland sich nicht mehr um die
Neuerteilung einer Fahrerlaubnis bemühten, um sich nicht
einer nach inländischem Recht vorgeschriebenen
Eignungsprüfung unterziehen zu müssen, sondern statt
dessen eine Fahrerlaubnis unter Begründung eines
Scheinwohnsitzes im europäischen Ausland erwarben. Die
Entscheidungen betreffen nur Fälle, in denen in der
ausländischen Fahrerlaubnis ein Wohnsitz im
Ausstellermitgliedstaat eingetragen ist.
Ist in dem ausländischen Führerschein hingegen ein
Wohnsitz im Bundesgebiet eingetragen, bleibt es bei der
bisherigen Rechtsprechung des Gerichts, wonach eine
solche Fahrerlaubnis bezogen auf das Bundesgebiet
ungültig ist (vgl. Beschl. v. 21.01.2009 - 1 B 381/08).
QUELLE:
zum Artikel klicken Sie hier
Kommentar euro pappe.de: Ist im ausländischen EU Führerschein die entsprechende
ausländische Wohnsitz Adresse eingetragen, muss dieser
in Deutschland anerkannt werden, so das Urteil des OVG´s
Sarrland. Das OVG Saarland folgt somit dem EUGH Urteil vom
26.08.08
- 08.01.2009
ZDF VIDEO BEITRAG ZUM
19.01.2009 VOM 05.01.2009, was ändert sich 2009?
achten Sie BESONDERS auf
den Satz am Schluss des
ZDF Video Beitrages:
Zitat Anfang;
ZDF Beitrag am Ende des Videos:
"ab Mitte Januar (19.01.2009)
tritt eine neue EU Richtlinie in Kraft, bis
2013
könnte sie in den
Mitgliedsstaaten Gesetz
werden, spätestens dann
"MÜSSTE" Deutschland
ausländische Führerscheine für deutsche Verkehrssünder
nicht mehr anerkennen"
Zitat Ende;
QUELLE ZDF:
http://www.zdf.de/ZDFmediathek/content/663716?inPopup=true
oder hier Beitrag vom 05.01.09 anklicken
http://www.zdf.de/ZDFde/suche.html?pn=1&kw=f%FChrerschein
RECHTSANWALT NOBERT
WARNACK, WAS IST AB 2009 ZU ERWARTEN?
lesen Sie den Artikel von Herrn Rechtsanwalt Norbert
Warnack.
Quelle:
klicken Sie hier
Anmerkung euro-pappe.de:
(unsere Meinung zum 19.01.2009 und zum 19.01.2013)
Es ist sehr unwahrscheinlich das der EUGH (Europäische
Gerichtshof) nach 4 Urteilen von 2004 bis letztens
06/2008 vom Wohnsitzprinzip abgehen wird.
Kaum vorstellbar das in einem vereinten Europa irgendein
EU Staat Einfluss auf die Gültigkeit eines von einem
anderen EU Staat rechtmäßig erteilten EU Führerscheins
jemals haben kann oder wird.
Eine Fahrerlaubnis erteilt vor dem 19 Januar 2013 hat
Bestandschutz und bleibt auch nach dem 19 Januar 2013
gültig.
Der 19.01.2009 und die 3.EU-Führerscheinrichtlinie:
in
der deutschen Presse wird das Datum so wie schon im
Januar 2007 als Panik "mache" missbraucht,
"Führerscheintourismus vor dem Aus" "ausländischer
Führerschein nix Wert" u.s.w. die
3.EU-Führerscheinrichtlinie ist am 19 Januar 2007 In
kraft getreten, damals waren die selben "Sprüche" in der
deutschen Presse zu lesen, die Realität (siehe
EUGH Urteil vom 06/2008) ist jedoch eine andere.
Artikel 13 Absatz 2 der neuen
3.EU-Führerscheinrichtlinie:
Artikel 13 Absatz 2
Eine vor dem 19.
Januar 2013 erteilte Fahrerlaubnis darf aufgrund der
Bestimmungen dieser Richtlinie weder entzogen noch in
irgendeiner Weise eingeschränkt werden.
QUELLE:
3 EU Führerscheinrichtlinie endgültige Fassung vom
20.12.2006
Lesen Sie den Artikel 11 Absatz 4 in der
Führerscheinrichtlinie zum 19.01.2009 und Artikel 13
Absatz 2.
Abschließend (unsere Meinung): besteht in
einem ausländischen
EU Staat ein ordentlicher Wohnsitz für mindestens für
185 Tage innerhalb eines Jahres, die Führerschein
Ausbildung wurde rechtmäßig in einer Fahrschule
durchgeführt dann
muss dieser EU Staat gebunden durch die
3.EU-Führerscheinrichtline einen Führerschein erteilen. Warum sollte dann dieser EU Führerschein "neu
erteilt" und rechtmäßig nach EU Recht erworben in irgend einem anderen EU Staat (nichts
anderes ist Deutschland) nicht gültig sein? Medizinische
Nachprüfungen oder irgendwelche anderen Kriterien nach
einer Führerschein Neuerteilung sieht
die 3.EU-Führerscheinrichtlinie und der EUGH
(Europäische Gerichtshof) NICHT vor, bestätigt durch 4 EUGH Urteile
von
2004 bis 2008.
Daran wird sich in Zukunft
nichts ändern und auch im Jahre 2009 nicht.
- 03.12.2008
OVG Koblenz:
In Polen erteilte Fahrerlaubnis ist in Deutschland anzuerkennen.
Urteil vom 31. Oktober 2008, Aktenzeichen: 10 A
10851/08.OVG
Auszug Pressemitteilung: Eine
von einem Deutschen in Polen erworbene Fahrerlaubnis ist von den deutschen
Behörden anzuerkennen, auch wenn der Fahrerlaubnisinhaber in Polen nur einen ScheinWohnsitz hatte („Führerscheintourismus“). Dies entschied das
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz und änderte damit seine
bisherige Rechtsprechung.
QUELLE - OVG KOBLENZ
PRESSEMITTEILUNG:
die komplette Pressemitteilung lesen Sie in dem
Sie auf folgenden Link klicken
OVG Koblenz - 10 A 10851-08 - 31.10.2008
Kommentar euro-pappe.de:
das Oberverwaltungsgericht Koblenz folgt dem Urteil des EUGH (Europäischen
Gerichtshof) vom 26.06.2008, ist im neu erworbenen ausländischen EU
Führerschein der entsprechende ausländische Wohnsitz eingetragen, muss
dieser ausländische EU Führerschein ohne Einschränkungen anerkannt werden.
- 11.09.2008
Bundesgerichtshof (BGH das höchste deutsche Gericht, somit bindend
für alle Bundesländer) entscheidet über Schadensersatzansprüche bei
Führerscheintourismus Auszug Urteil BGH:
Da sich im
Fall des Klägers aus seinem tschechischen Führerschein sein
deutscher Wohnsitz ergab, waren die Behörden zu einer
Anerkennung dieser Fahrerlaubnis nicht verpflichtet, so dass der Kläger
keinen Schadensersatz beanspruchen kann.
weiter steht im Urteil:
Nach diesen Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen
Gemeinschaften stellt sich die gemeinschaftsrechtliche Rechtslage, soweit es
um die zweite Führerscheinrichtlinie des Rates vom 29. Juli 1991
(91/439/EWG) geht, wie folgt dar: Grundsätzlich sind die
Mitgliedstaaten verpflichtet, einen von einem anderen Mitgliedstaat
ausgestellten Führerschein ohne jede Formalität anzuerkennen. Sie dürfen
dabei auch nicht von sich aus mit dem Ziel, die Anerkennung zu versagen,
Ermittlungen anstellen, ob der betreffende Führerscheininhaber in dem
Mitgliedstaat, in dem er die Fahrerlaubnis erworben hat, einen Wohnsitz
hatte, wie es nach der Führerscheinrichtlinie Voraussetzung für die
Erteilung der Fahrerlaubnis ist. Dies gilt auch dann, wenn dem betreffenden
Führerscheininhaber im Inland zuvor die Fahrerlaubnis entzogen worden war
und die neue Fahrerlaubnis nach Ablauf einer etwa verhängten Sperrfrist
wiedererteilt worden ist.
Der BGH (Bundesgerichtshof) folgt mit dem
Urteil vom 11.09.2008 dem Urteil des EUGH (Europäischen Gerichtshof) vom
26.06.2008
QUELLE - Mitteilung der Pressestelle Bundesgerichtshof: Urteil BGH vom
11. September 2008 - III ZR 212/07 KLICK
- 21.07.2008
EU Führerschein mit ausländischem Wohnsitz Eintrag
ist gültig VG (NRW) Düsseldorf: 6 L 948/08 Beschluss vom
21.07.08
Quelle:
Klicken Sie hier VG Düsseldorf
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14.07.2008
Polnischer EU Führerschein mit polnischem Wohnsitzeintrag ist
GÜLTIG
EUGH Urteil vom 26.06.08 zeigt Wirkung
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen NRW 14.07.2008, Az.
9 L 786/08 unter Bezugnahme
auf die Rechtssachen EUGH Wiedemann, Funk, C-329/06
und C-343/06 vom 26.06.2008 stellt das VG
Gelsenkirchen die aufschiebende Wirkung der Klage
gegen eine Nutzungsuntersagung wieder her. Der
Antragsteller war im Besitz eines polnischen
Führerscheins mit entsprechendem polnischen Wohnsitzaufdruck.
QUELLE VERKEHRSPORTAL: Das Urteil vom VG Gelsenkirchen KLICK
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26.06.2008
URTEIL EUGH vom 26.06.2008 (Europäischer Gerichtshof)
Deutschland
verliert zum vierten Mal vorm EUGH Rechtsmissbrauchs-Argument gekippt.
Nachträgliche MPU Auflage auf Neu erteilten ausländischen EU
Führerschein ist NICHT zulässig.
EUGH Urteil vom 26.06.2008:
1. Die Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 sowie 8
Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den
Führerschein in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 29. September 2003 geänderten Fassung sind dahin auszulegen,
dass sie es einem Mitgliedstaat verwehren, es unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren
abzulehnen, in seinem Hoheitsgebiet die Fahrberechtigung, die sich aus einem zu einem
späteren Zeitpunkt von einem anderen Mitgliedstaat außerhalb einer für den Betroffenen geltenden
Sperrzeit ausgestellten Führerschein ergibt, und somit die Gültigkeit
dieses Führerscheins anzuerkennen, solange der Inhaber dieses Führerscheins die
Bedingungen nicht erfüllt, die nach den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats
für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach dem Entzug einer früheren Fahrerlaubnis
vorliegen müssen, einschließlich einer Überprüfung der Fahreignung, die bestätigt, dass die
Gründe für den Entzug nicht mehr vorliegen. Unter denselben Umständen verwehren
diese Bestimmungen es einem Mitgliedstaat jedoch nicht, es abzulehnen, in seinem
Hoheitsgebiet die Fahrberechtigung anzuerkennen, die sich aus einem zu einem späteren Zeitpunkt von
einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ergibt, wenn auf der Grundlage
von Angaben in diesem Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden
unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein
Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats eine Maßnahme des Entzugs einer früheren
Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des
Ausstellermitgliedstaats hatte.
2. Die Art. 1
Abs. 2 sowie 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 in der durch die Verordnung Nr. 1882/2003
geänderten Fassung verwehren es einem Mitgliedstaat, der nach dieser Richtlinie verpflichtet
ist, die Fahrberechtigung anzuerkennen, die sich aus einem von einem anderen Mitgliedstaat
ausgestellten Führerschein ergibt, diese Fahrberechtigung vorläufig auszusetzen, während der andere
Mitgliedstaat die Modalitäten der Ausstellung dieses Führerscheins überprüft. Dagegen verwehren es
diese Bestimmungen unter denselben Umständen einem Mitgliedstaat nicht, die Aussetzung
der Fahrberechtigung anzuordnen, wenn sich aus den Angaben im Führerschein oder anderen von diesem
anderen Mitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen ergibt, dass die in Art. 7
Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie vorgeschriebene Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses
Führerscheins nicht erfüllt war.
QUELLE EUGH hier lesen Sie das ganze Urteil:
EUGH Urteil vom 26.06 klicken Sie hier
Kommentar zum EUGH URTEIL euro-pappe.de: Bei
Führerscheinen in denen NICHT der deutsche Wohnsitz eingetragen ist, hat
Deutschland (ab 26.06.2008) keine Handhabe solche Führerscheine nicht
anzuerkennen, eine vorübergehende Aussetzung des Führerscheins ist NICHT
möglich. Rechtsmissbrauchs-Argument gekippt MPU umgehen ist laut EUGH
kein Grund für die Aberkennung des im EU Ausland erworbenen EU
Führerscheins, Uns ist klar, das in der deutschen Presse nun zu lesen
ist, das Deutschland EU Führerscheine im Ausland erteilt nun aberkennen
könnte, dies bezieht sich ausschließlich auf Führerscheine in denen der
deutsche Wohnsitz eingetragen ist. Über uns erwerben Sie SCHON IMMER
einen Führerschein in dem der polnische Wohnsitz eingetragen ist, somit
begrüßen wir das "Neue" Urteil des EUGH (europäischen Gerichtshofs) und
stellen fest, das die über uns erteilten Führerscheine nun gestärkt und
absolut sicher sind.
DAS WICHTIGSTE IST UND BLEIBT EIN WOHNSITZ FÜR 185
TAGE UND DAS IM NEU ERTEILTEN EU FÜHRERSCHEIN DER POLNISCHE WOHNSITZ
EINGETRAGEN IST, BEI UNS ERWERBEN SIE AUSSCHLIESLICH EINEN POLNISCHEN EU
FÜHRERSCHEIN, IN DEM DER POLNISCHE WOHNSITZ EINGETRAGEN IST.
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31.03.2008
EINHALTUNG DER 185 TAGE REGEL IN POLEN
Die Wartezeit von der ersten Anreise bis zur Führerschein Erteilung, ist jetzt auch bei uns 185 Tage.
Die Umsetzung der
3.Eu-Führerscheinrichtlinie und vor allem die ständigen Sticheleien der deutschen Behörden
machen diese Maßnahme zwingend notwendig. Der Vorteil liegt in der Unanfechtbarkeit des polnischen EU Führerscheins im
Nachhinein durch die deutschen Behörden. Der Nachteil liegt in der 3 monatigen längeren Wartezeit bis zur
Führerscheinausstellung, die aber immer noch weit unter einem Drittel der Zeit liegt, die man für
MPU und Neuerwerb momentan in Deutschland aufwenden müsste. 1. Anreise - Heimreise, behördliche Anmeldungen
2. Anreise - nach 3 Monaten, Prüfung, 3. drei Monate später Führerschein Erteilung Führerschein Erwerb mit
Einhaltung der 185 Tage Regel Legal - Rechtsgültig und Unantastbar.
Quelle:
Herr Braun Fahrschule
Junior (Slubice-Polen)
Fragen an Herr Braun KLICK
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14.02.2008
Urteil OLG Stuttgart - ausländischer EU Führerschein ist gültig
Angeklagter freigesprochen
Quelle:
Beschluss OLG STUTTGART vom 19.11.2007, 2 Ss 597/07
Was ändert sich 2008?
mit einfachen Worten, es ändert sich 2008 nichts, Sie können nach wie vor Ihren EU Führerschein ohne MPU
in Polen erwerben.
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13.07.2007
OLG Münster NRW
EU Führerschein ist gültig Nutzungsuntersagung für Deutschland wurde aufgehoben.
Quelle:
Oberverwaltungsgericht NRW 16 B 823/07 KLICK
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21.03.2007
Baden Württemberg VG Stuttgart
polnischer Führerschein ist GÜLTIG Nutzungsuntersagung wurde aufgehoben.
Quelle:
Urteil VG Stuttgart vom 21.3.2007, 3 K 2703/06 KLICK
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09.03.2007
Landgericht Osnabrück Niedersachsen
polnischer Führerschein gilt in Deutschland - Landgericht gibt deutschem Autofahrer mit
ausländischer Fahrerlaubnis Recht.
Quelle: Urteil Landgericht Osnabrück KLICK
in Thüringen wurde ebenfalls für die Gültigkeit eines tschechischen EU Führerscheins trotz negativer MPU geurteilt: lesen sie hier KLICK
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22.02.2007
VGH Verwaltungsgerichtshof Bayern EU Führerschein
ohne MPU GÜLTIG
Nutzungsuntersagung wurde aufgehoben.
Quelle:
Urteil VHG Bayern AZ: 11 CS 06.1644 KLICK
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19 Januar 2007
neue europäische 3.Führerscheinrichtlinie tritt mit langen Übergangszeiten In kraft.
Auszug 3.Führerscheinrichtlinie:
Artikel 13 Absatz 2: eine vor dem 19. Januar 2013 erteilte Fahrerlaubnis darf aufgrund der Bestimmungen dieser Richtlinie weder
entzogen noch in irgendeiner Weise eingeschränkt werden. Mit einfachen Worten: es bleibt alles beim "alten" Sie können nach
wie vor Ihren EU Führerschein bei uns erwerben, EU Führerscheine die bis zum 19 Januar 2013 erteilt worden sind, bleiben von der neuen
Richtlinie unangetastet.
Quelle:
NEUE FÜHRERSCHEIN RICHTLINIE ENDGÜLTIGE FASSUNG VOM 20.12.2006 KLICKEN SIE HIER
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Vom hohen Standard der Ausbildung zu sprechen erübrigt sich, da dieser Punkt als selbstverständlich gelten sollte. Wir
arbeiten unbestechlich und absolut korrekt, bitte sehen Sie von Anfragen und Anregungen ab, die gesetzeswidrige Forderungen und
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