|
3.EU-FÜHRERSCHEIN RICHTLINIE ENDGÜLTIGE FASSUNG VOM
20.12.2006
KLICKEN SIE HIER
Achten Sie besonders auf:
Artikel 13 Absatz 2
Eine vor dem 19. Januar 2013 erteilte Fahrerlaubnis darf
aufgrund der Bestimmungen dieser Richtlinie weder
entzogen
noch in irgendeiner Weise eingeschränkt werden.
Uns ist aus verschiedenen Gründen klar, das in der
deutschen Presse Artikel 13 Absatz 2 nicht beachtet oder
nicht zitiert wird. Somit können falsch Meldungen durch
die Presse entstehen, die z.B. wie folgt wieder gegeben
werden:
"Führerscheintourismus vor dem aus"
"EU Führerschein nichts Wert"
"MPU Umgeher haben nichts zu lachen"
Diese Meldungen werden mit der neuen 3.
EU-Führerscheinrichtlinie die ab 19 Januar 2007 In kraft
getreten ist begründet, Artikel 13 Absatz 2 steht den
genannten Meldungen eindeutig entgegen.
Der Europäische
Gerichtshof (EUGH) hat im Juni 2008 entschieden:
(gut 18 Monate später nach
Inkrafttreten der 3.EU-Richtlinie)
Das neue EUGH Urteil vom 26.06.2008 bestätigt die
Gültigkeit eines neu erworbenen
EU Führerscheins (z.B. aus Polen) wenn die 185 Tage
Regel eingehalten wurde und entsprechend der
ausländische Wohnsitz im neu erworbenen EU Führerschein
(z.B. aus Polen) eingetragen ist.
QUELLE EUGH:
Urteil EUGH vom 26.06.2008 klicken Sie hier
Kommentar euro-pappe.de (geschrieben am 4.08.2008):
die deutsche negativ Presse ist nichts anderes als
Panikmache und heiße Luft, gut 18 Monate nach
Inkrafttreten der 3.EU-Richtlinie, ist die Position des
Europäischen Gerichtshofs (EUGH) nach dem Urteil vom
26.06.2008 klar, wurde die 185 Tage Regel eingehalten
ist ein neu erworbener EU Führerschein (z.B. aus Polen)
in Deutschland anzuerkennen.
Der EUGH hat und wird seine Position wegen des
Inkrafttretens der 3-EU-Richtlinie (bestätigt in nun 4
Urteilen) nicht aufgeben. Ein im EU Ausland erworbener
EU Führerschein wird auch in Zukunft von Deutschland
anerkannt werden müssen. Es ist nach 4 EUGH Urteilen die
allesamt gegen Deutschland liefen kaum anzunehmen das
der EUGH seine Position ändern wird.
|