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Januar 2010 -
Artikel in der MOZ, Frau RA Schmidt äußert sich
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| Frau Rechtsanwältin Schmidt
(Frankfurt/oder) äußert sich im Juni 2009 zur
Anerkennung von ausländischen EU Führerscheinen,
die nach dem 19.01.2009 erworben wurden. |
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Wir empfehlen einen
Verkehrsrechtsanwalt seines Vertrauens zu befragen,
rechtsverbindliche Auskünfte dürfen gesetzliche geregelt
in Deutschland nur Rechtsanwälte erteilen.
Unsere persönliche Meinung
lautet und stellt somit keine verbindliche
Rechtsauskunft dar:
Die 3.EU-Führerscheinrichtlinie schreibt unter den 27 EU
Staaten, die Gegenseitige unbedingte Anerkennung von EU
Führerscheinen ohne jeglichen Kriterien vor.
Mit einfachen Worten:
In der EU (Europa) gibt es 27 EU Staaten und eine für alle 27 EU
Staaten gültige
EU Führerscheinrichtlinie, die von jedem
EU Staat einzuhalten ist, in der Richtlinie ist
geregelt, das EU Führerscheine ohne irgendwelche
nachträgliche medizinische Anforderungen, ohne Registrierung
und ohne
Umschreibung in allen EU Staaten solange gültig bleiben,
wie im EU Führerschein selbst bei Punkt 4b angegeben
ist.
Demnach hat Deutschland die Umschreibe und
Registrierungspflicht für ausländische
EU Führerscheine
im Jahr 2005 aufgrund der EU Richtlinie abgeschafft.
Nachträgliche MPU Auflagen auf "neu" erteilte
ausländische EU Führerscheine ist durch den EUGH
(Europäischer Gerichtshof) in insgesamt 5 Urteilen von
2004 bis letztens 07/2009 verwehrt und wird von
Deutschland nicht mehr praktiziert.
Ein EU Führerschein ist ein EU Führerschein mit den
selben Rechten und Pflichten, egal von welchem der 27 EU Staaten
erteilt, bleibt es eine Europäische Fahrerlaubnis die in
jedem EU Staat ohne jegliche Formalitäten anzuerkennen
ist.
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